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Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten beantragen

Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse unterliegen einem Vermarktungsverbot. Wenn Sie Anhang-A-Exemplare zu kommerziellen Zwecken verwenden möchten, müssen Sie eine Ausnahmebescheinigung beantragen.

Beschreibung

  Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände unterliegen einem Vermarktungsverbot. Das heißt Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätig halten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. Wenn Sie ein Exemplar des Anhangs A zu kommerziellen Zwecken nutzen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot. Diese Bescheinigung kann beantragt und Ihnen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen. 

Voraussetzungen

  Die Exemplare müssen: in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden sein, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder zu Gegenständen verarbeitet worden sein, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt worden sein und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sein oder unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder f) zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen worden sein. Die Ausnahme muss im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen 

Verfahrensablauf

  Eine Vermarktungsgenehmigung können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde beantragen. Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Herkunftsnachweisen, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen, Gutachten etc.) ein. Der Antrag und die Unterlagen werden, werden geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Ausnahmebescheinigung erteilt werden. 

Fristen

  keine Frist 

Unterlagen

  Ausgefüllter Antrag Einzelfallabhängig mögliche weitere Unterlagen: Altersnachweise Zuchtnachweis Einfuhrgenehmigung Fotos Gutachten ggf. andere 

Gebühren

  Richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung des LandesDie Gebühren richten sich in Hessen nach Nr. 5 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV). 

Was muss ich wissen?

  Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG) geahndet oder sogar strafrechtlich (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 oder § 71a Abs. 2 BNatSchG) verfolgt werden. Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen. Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden. Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden. 

Rechtsgrundlage

  Art. 8 (3) Verordnung (EG) Nr. 338/97 

Rechtsbehelf

  Verpflichtungsklage 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Oberen Naturschutzbehörden bei den drei hessischen Regierungspräsidien. 

Verwandte Lebenslagen

  • Klima, Natur und Arten

    Natur- und Artenschutz sollen helfen, gefährdete Naturgebiete sowie Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Energie und Rohstoffe sind begrenzte Güter und sollten deshalb sparsam verwendet werden. Sie können auch zum Klimaschutz beitragen, z. B. durch Reduzierung des Stromverbrauchs, die Art der Heizungsanlage oder eine ressourcenschonende Bauweise.Mehr erfahren
  • Tierhaltung

    In deutschen Haushalten leben etwa 30 Millionen Haustiere. Haben Sie Tiere und Fragen beispielsweise zu Hundesteuer und Hundehaltung? In diesem Bereich finden Sie Behördenkontakte und Informationen über die Haltung, die Besteuerung und rechtlichen Fragestellungen – von der Anmeldung eines Hundes über den Tierschutz bis hin zur Haltung von Wildtieren.Mehr erfahren
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz

    Eine intakte Tier- und Pflanzenwelt und eine lebendige Natur sind wichtig für unsere Lebensqualität. Hier finden Sie Services und Informationen über das Thema Naturschutz – beispielsweise über den richtigen Umgang mit Abfällen, Chemikalien und Emissionen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und HeimatFreigabedatum 05.11.2024Zurück zur Übersicht