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Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.

Beschreibung

  Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen. Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von: Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei: Theatervorstellungen Musikaufführungen Werbeveranstaltungen Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen Film- und Fotoaufnahmen Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind: bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre bis zu 4 Stunden täglich in der Zeit zwischen 10.00 und 23.00 Uhr bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen: für Kinder von 3 bis 6 Jahren bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr für Kinder über 6 Jahren bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet. Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und eine nachteilige körperliche und seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen. Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: in Kabaretts in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben in Vergnügungsparks auf Kirmessen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar. 

Voraussetzungen

  Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen. Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung. Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist. Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist. 

Fristen

  Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich. 

Unterlagen

  Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist 

Gebühren

  Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.Die Höhe der festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration. 

An wen kann ich mich wenden?

  An das zuständige Regierungspräsidium 

Bearbeitungsdauer

  Je nach Prüfungsaufwand und rechtzeitigem Einreichen der vollständigen Unterlagen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  WiderspruchIn Hessen gibt es kein Widerspruchsverfahren bei diesen Anträgen. Es gibt nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht . Weitere Informationen, wie Sie eine Klage einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung. 

Verwandte Lebenslagen

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen

    Sie planen eine Veranstaltung – beispielsweise im Bereich der Luftfahrt oder in Verbindung mit Glücksspiel? Sie haben einen Schaustellerbetrieb oder sind im Reisegewerbe tätig? Verwaltungsleistungen und Informationen über die Planung und Genehmigungen von Veranstaltungen finden Sie hier.Mehr erfahren
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten

    Was soll wie und wo gemeldet werden, wenn sich beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis meiner Mitarbeiterin oder meines Mitarbeiters ändert? Insbesondere im Zusammenhang mit der sozialen Sicherung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Informationen und Services finden Sie hier.Mehr erfahren
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen

    Ob Sonderöffnungszeiten zum Straßenfest oder Veranstaltung zum Firmenjubiläum – das Erlebnis für Ihre Kundschaft steht im Mittelpunkt. Doch welche Genehmigungen brauchen Sie hierfür, wo bekommen Sie sie und wann müssen sie vorliegen? Services und Informationen über Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 08.04.2026Zurück zur Übersicht