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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid vorlegen

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Ge-werbeanlagen betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Beschreibung

  Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten vom Schadstoffausstoß der Anlage regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen. Sie müssen die Messungen in der Regel durchführen, wenn Sie Ihre Anlage neu errichtet, in Betrieb genommen oder wesentlich verändert haben. Einzelheiten zu Art und Umfang der Messungen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage. Die angeordneten Messungen müssen Sie durch ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen durchführen lassen. Die Ergebnisse der Messungen müssen Sie anschließend in einem Messbericht zusammenfassen und diesen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Diese finden Sie unter: 

Voraussetzungen

  Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor. 

Verfahrensablauf

  Sie haben einen Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage erhalten, in dem Einzelmessungen behördlich festgelegt sind. Sie wenden sich an ein akkreditiertes Messinstitut oder einen Sachverständigen, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin. Anschließend bestätigt das Messinstitut oder der Sachverständige für Sie die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde. Zum Messtermin ermittelt das Messinstitut oder der Sachverständige die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten für Ihre Anlage. Nach Abschluss der Messung erhalten Sie vom Messinstitut oder vom Sachverständigen einen Messbericht. Den Messbericht müssen Sie prüfen und zusammen mit der Messplanung, dem Ergebnis jeder Einzelmessung, dem verwendeten Messverfahren und den Betriebsbedingungen bei der Messung innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden. Sie erhalten von der Behörde eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Diese finden Sie unter hier: 

Fristen

  Messungen und Messbericht müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid genannten Frist zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. 

Unterlagen

  Genehmigungsbescheid Vollständiger Messbericht mit Angaben über: die Messplanung das Ergebnis jeder Einzelmessung das verwendete Messverfahren 

Gebühren

  In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums. 

Was muss ich wissen?

  Der Messbericht hat inhaltlich dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) zu entsprechen. Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Bearbeitungsdauer

  Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist. 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien. 

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  • Anlagenbetrieb und -prüfung

    Sei es durch Lärm, Erschütterungen oder andere Emissionen: Anlagen wirken oft auf die Umwelt ein. Für den Betrieb benötigen Sie daher in vielen Fällen Genehmigungen und sind zu regelmäßigen Überprüfungen verpflichtet. Informationen und Services finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und HeimatFreigabedatum 11.03.2025Zurück zur Übersicht