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Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vorlegen

Wenn Sie eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Beschreibung

  Die Durchführung der Messung beauftragen Sie bei einer bekanntgegebenen Messstelle. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.In Hessen sind die Messungen von einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Diese finden Sie unter: 

Voraussetzungen

  Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen. Sie haben Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert. Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen. 

Verfahrensablauf

  Sie legen den Messbericht folgendermaßen vor: Sie wenden sich an eine bekanntgegebene Messstelle, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin. Anschließend bestätigt die Messstelle die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin der für Sie zuständigen Behörde. Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte und vergleicht sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten Ihrer Abfallbehandlungsanlage. Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht. Prüfen Sie den Messbericht und reichen Sie ihn unverzüglich bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein. 

Fristen

  Den Messbericht müssen Sie unverzüglich nach der Messung zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Wenn Ihre Abfallbehandlungsanlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate an mindestens einem Tag durchführen. Ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme müssen Sie die Messungen ein Mal alle 12 Monate an mindestens 3 Tagen durchführen. 

Unterlagen

  Messbericht mit Angaben über: Messplanung Messergebnis verwendete Messverfahren Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind 

Gebühren

  In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums. 

Was muss ich wissen?

  Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bearbeitungsdauer

  Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist. 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien. 

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    Sie wollen eine spezielle Form von Abfall entsorgen? Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung und konsequente Reduzierung von Schadstoffen und Emissionen schützt Klima und Umwelt. Verwaltungsleistungen und Informationen den richtigen Umgang mit Abfall, Emissionen und Schadstoffen verschiedener Art finden Sie hier.Mehr erfahren
  • Anlagenbetrieb und -prüfung

    Sei es durch Lärm, Erschütterungen oder andere Emissionen: Anlagen wirken oft auf die Umwelt ein. Für den Betrieb benötigen Sie daher in vielen Fällen Genehmigungen und sind zu regelmäßigen Überprüfungen verpflichtet. Informationen und Services finden Sie hier.Mehr erfahren
Urheber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und HeimatFreigabedatum 11.03.2025Zurück zur Übersicht