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Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

  Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung. 

Voraussetzungen

  Vorliegen eines wichtigen Grundes Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist 

Verfahrensablauf

  Sie beantragen die Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen bei dem Ordnungsamt/Gewerbeamt Ihrer örtlich zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu müssen Sie die unten genannten Unterlagen vorlegen. 

Fristen

  Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden. Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist. 

Unterlagen

  Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen 

Gebühren

  Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.In Hessen ist diese Leistung in der Regel gebührenfrei. 

An wen kann ich mich wenden?

  Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung 

Was muss ich wissen?

  Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen erlischt, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer ist je Behörde unterschiedlich und abhängig davon, ob Sie bei Beantragung alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlegen können. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften: Widerspruch Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht 

Zuständigkeit

  Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat. 
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher RaumFreigabedatum 11.06.2024Zurück zur Übersicht