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Tätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen

Wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos mit asbesthaltigen Materialien auf einer Baustelle ausführen, müssen Sie eine objektbezogene Anzeige bei der zuständigen Behörde einreichen.

Beschreibung

  Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten. Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke: Abbrucharbeiten Sanierungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten, außer bei: festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen. Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig. Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen können Sie für stationäre oder wechselnde Arbeitsstätten feinreichen. Ihre Tätigkeiten müssen dabei im Bereich eines niedrigen oder mittleren Risikos liegen. Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben. Die objektbezogene Anzeige reichen Sie bei zuständigen Behörde ein. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen. In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt: niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter 

Voraussetzungen

  Sie sind ein zugelassener Fachbetrieb für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos oder eine Forschungsstation mit behördlicher Zulassung. Bei den Arbeiten ist mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig. Sie gewährleisten die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen. 

Verfahrensablauf

  Im Bereich hohen Risikos ist eine objektbezogene Anzeige an die für die Lage des Objektes (zum Beispiel Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde zu stellen. Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos sind unternehmensbezogen an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten sind Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit auf Grundlage der ergänzenden Anzeige bei der an die für die Lage des Objektes (zum Beispiel Baustelle) zuständige Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. 

Fristen

  Sie müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien objektbezogen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzeigen. In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. 

Unterlagen

  Folgende Nachweise müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen: ausgefüllte Anzeige nach Muster in Anlage 1.1 der TRGS 519 Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519 Sachkundenachweis nach Anlage 3 beziehungsweise 4 TRGS 519 In Hessen stehen Ihnen die folgenden Musterformulare der Regierungspräsidien zu „Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519“ zur Verfügung: 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen. 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 20.04.2026Zurück zur Übersicht