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Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen

Wollen Sie bautechnische Nachweise für Standsicherheit bescheingen und prüfen? Dann benötigen Sie dazu eine Berechtigung.

Beschreibung

  Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen. 

Voraussetzungen

  Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen, die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO) Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. 

Verfahrensablauf

  Einreichen der Unterlagen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen Schriftliche Prüfung Urkundenüberreichung (bei Bestehen) 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Erklärung, ob und wie oft ich mich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen habe (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HPPVO) Lebenslauf, chronologisch und unterschrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO) Kopien der Abschlusszeugnisse (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HPPVO) Kopien der Beschäftigungszeugnisse (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 10 Satz 1 Nr. 2 HPPVO) Führungszeugnis oder Beleg über dessen Beantragung, nicht älter als drei Monate (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HPPVO) Nachweis der eigenverantwortlichen Tätigkeit (§ 4 Satz 1 Nr. 3, 4 HPPVO), z.B. Finanzamt-Anmeldung, Handelsregister-Auszug oder Gesellschaftervertrag Angaben über Niederlassungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HPPVO) Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 HPP-VO) Erklärung, dass ich unabhängig tätig bin und im Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen noch fremde Interessen dieser Art vertrete (§ 4 Satz 3 HPPVO) Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 2 HPPVO) Angaben zum fachlichen Werdegang Angaben zur Berufsausbildung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO) lückenlose Darstellung des fachlichen Werdegangs (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO) prozentuale Aufteilung der bisherigen Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO) Darstellung der Bauleitungstätigkeit (§ 10 Satz 1 Nr. 3 HPPVO) Verzeichnis sämtlicher Bauvorhaben, für die ich in den vergangenen 10 Jahren die Standsicherheitsnachweise aufgestellt habe (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO) Auswahl von sechs statisch konstruktiv schwierigen Referenzobjekten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO) 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch (mit einem eingegliederten Überdenkungsverfahren) 

Zuständigkeit

  Regierungspräsidium Darmstadt 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 22.12.2023Zurück zur Übersicht