Zum Inhalt springen (Enter drücken),
Zum Kontakt,
Suchfeld fokusieren,
Zur Inhaltsübersicht,
,
,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neckarsteinach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Neckarsteinach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate

Bergbau Sachverständige Anerkennung

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bergbausektor tätig werden möchten, brauchen Sie dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine amtliche Anerkennung. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.

Beschreibung

  Im Bergbausektor können amtlich anerkannte Sachverständige die Prüfung und Abnahme bestimmter Einrichtungen und Tätigkeiten übernehmen. Wenn Sie eine solche Sachverständigen-Tätigkeit ausüben möchten, müssen Sie eine amtliche Anerkennung beantragen. Die zuständige Bergbehörde kann Ihre Anerkennung jedoch sachlich beschränken, zeitlich befristen und mit Auflagen verbinden. 

Voraussetzungen

  Folgende Kriterien müssen Sie erfüllen: Es sind keine Tatsachen bekannt, die Sie für die Tätigkeit als Sachverständigen unzuverlässig erscheinen lassen. Sie sind geistig und körperlich für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geeignet. Unter Umständen führt die zuständige Behörde eine Prüfung oder ein Fachgespräch mit hierfür geeigneten Fachleuten durch, um Ihre Angaben hierzu zu überprüfen. Sie sind fachlich kompetent, das bedeutet: Sie haben eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte fachlich relevante Abschlussprüfung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule abgelegt, oder Sie haben in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben und Sie besitzen die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften, nachgewiesen in der Regel durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Unter Umständen führt die zuständige Behörde eine Prüfung oder ein Fachgespräch mit hierfür geeigneten Fachleuten durch, um Ihre Angaben hierzu zu überprüfen. Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen und gegebenenfalls über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal. Sie müssen gewährleisten, dass Sie und Ihre Beschäftigten unparteiisch und unabhängig arbeiten und die Pflichten für anerkannte Sachverständige einhalten. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis stehen, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass Ihr Anstellungsvertrag mit den oben genannten Voraussetzungen in Einklang steht und dass Sie Ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können, Sie bei Ihrer Sachverständigentätigkeit an keine Weisungen gebunden sind und Ihre Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben können und Ihre Arbeitsstelle Sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. Sie müssen über eine Haftpflichtversicherung für Ihre Sachverständigentätigkeit verfügen. Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken Ihrer Sachverständigentätigkeit entsprechen. Deckt die Haftpflichtversicherung die Risiken nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert. Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, kann es sich auch um eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen aus diesem EU-/EWR-Staat handeln. 

Verfahrensablauf

  Sie können die Anerkennung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen. Anerkennung online beantragen: Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an. Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion. Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus. Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Anerkennung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen: Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab. Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post ein. Weitere Verfahrensschritte: Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie erhalten einen Bescheid, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt. Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Nachweis der Fachkunde, beispielsweise durch ein Abschlusszeugnis für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate) Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen Nachweis über die konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, besonders die Kenntnisse des Stands der Technik des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften Nachweis darüber, dass Sie die Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig vom Arbeitgeber, Auftraggeber und von Dritten ausüben, zum Beispiel Erklärung des Arbeitgebers, dass Sie im aktiven Berufsleben stehen und in der Ausübung Ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen von Vorgesetzten oder Ihres Arbeitgebers sind Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Personen, Sach- und Vermögensschäden) Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch, zum Beispiel Zertifikate, Zeugnisse, Teilnahmebescheinigungen 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise

    Um den Schutz der Bevölkerung und hohe Qualitätsstandards zu gewährleisten, müssen für bestimmte Tätigkeiten einschlägige Fähigkeiten und Fachwissen nachgewiesen werden. Das betrifft auch Ihre Tätigkeit? Dann sind Sie hier richtig.Mehr erfahren
  • Berufszulassungen und Berechtigungen

    Sie möchten in einem Beruf arbeiten, für den eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich ist? Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrem Anliegen.Mehr erfahren
Urheber Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB)Freigabevermerk Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-PfalzFreigabedatum 29.08.2023Zurück zur Übersicht