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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Genehmigung zur Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung beantragen

Wenn Sie ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten oder zur Fremdenbeherbergung nutzen möchten, benötigen Sie in den Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, die eine Ferienwohnungssatzung erlassen haben, eine Genehmigung. Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der Gemeinde.

Beschreibung

  Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf. So sind entsprechende Ferienwohnungssatzungen in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Maintal und Neu-Isenburg in Kraft. 

Voraussetzungen

  Die Voraussetzungen für eine Antragstellung sind in der Satzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung hängen im Wesentlichen von Umfang und Dauer der beabsichtigten Nutzung ab. Die Stadt Frankfurt a. M. nennt in ihrem Merkblatt zur Ferienwohnungssatzung folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung: Sofern eine gesamte Wohnung dauerhaft als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden soll und damit dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, ist eine Genehmigung grundsätzlich nur gegen Schaffung von entsprechendem Ersatzwohnraum oder im Einzelfall gegen Entrichtung einer einmaligen Ausgleichszahlung, die zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden ist, möglich. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. Wird dagegen nur ein Zimmer einer Wohnung oder die gesamte Wohnung kurzzeitig zu den o. g. Zwecken überlassen, ist keinerlei Ausgleichsleistung notwendig. Voraussetzung für eine Genehmigung ist hier jedoch, dass die Wohnnutzung durch den Hauptnutzer im Sinne des sog. Home-Sharings aufrecht erhalten bleibt und er dort seinen Wohnsitz hat. Als kurzzeitig definiert die Satzung einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Für eine vorübergehende Nutzung über einen längeren Zeitraum als acht Wochen kann ausnahmsweise gegen Entrichtung einer monatlichen Ausgleichszahlung eine Genehmigung erteilt werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich in diesem Fall an der ortsüblichen Vergleichsmiete für den entsprechenden Wohnraum. 

Verfahrensablauf

  Die Genehmigung bedarf eines Antrags bei der zuständigen Gemeinde. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Die Gemeinden sind für die Genehmigung zuständig. Auf den Internetseiten sind ggf. entsprechende Antragsformulare zum Download verfügbar. In den Antragsformularen finden Sie auch Informationen über die jeweils mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen. 

Gebühren

  Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der jeweiligen kommunalen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsaufkommen in der jeweiligen Gemeinde. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch 
Urheber HMWEVW, Referat VII 7Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 17.10.2023Zurück zur Übersicht