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Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle bekommen

Sie sind aus dem EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen.

Beschreibung

  Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Das gilt auch, wenn Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bestehen insoweit besondere Anerkennungsregelungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Grundsätzlich können Sie die Ausnahmebewilligung erhalten, indem Ihre Ausbildungsnachweise und/oder Berufserfahrung anerkannt werden. Die Zeiträume der nachzuweisenden Berufserfahrung können sich durch den Nachweis einer Ausbildung im Handwerk verkürzen. Anerkennung von Berufserfahrung: Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbständige oder Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten zehn Jahre hinreichend sein. Eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) angestrebt wird. Anerkennung formaler Berufsqualifikationen: Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht. Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren ist in § 50c Handwerksordnung (HwO) geregelt und gilt unabhängig von einem Staatsangehörigkeitserfordernis und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden. 

Voraussetzungen

  Sie müssen Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein. Anerkennung von Berufserfahrung: Sie müssen eine der folgenden Voraussetzungen bezüglich Ihrer Berufserfahrung unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausbildung nachweisen: Sie sind mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben Ihre Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor Antragsstellung beendet. Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. Sie sind mindestens 4 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbstständige oder als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche tätig gewesen. Sie haben vorher eine mindestens zweijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. Sie sind mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder Selbständige und mindestens 5 Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig gewesen. Sie haben die Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre vor der Antragsstellung beendet. Sie sind mindestens 5 Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens tätig gewesen. Von diesen 5 Jahren war Ihre Tätigkeit mindestens 3 Jahre lang durch technische Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gekennzeichnet. Sie haben außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in dem Handwerk abgeschlossen. Anerkennung formaler Berufsqualifikationen: ​​​​​​​Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht. 

Fristen

  Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausnahmebewilligung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden. 

Unterlagen

  Antrag für Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Nachweise über Berufserfahrung und / oder Ausbildungsqualifikation 

Gebühren

  Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist. 

Was muss ich wissen?

  Wurde die Berufsqualifikation außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben, aber bereits in einem dieser Länder anerkannt und danach der Beruf mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit ausgeübt, können Sie ebenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. 

Bearbeitungsdauer

  Für das Ausnahmebewilligungsverfahren bestehen gesetzliche Fristen. So muss die zuständige Behörde Antragstellern oder Antragstellerinnen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen bestätigen und dabei mitteilen, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über den Antrag erfolgen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls ist im Anschluss die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung erforderlich. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen. 

Zuständigkeit

  Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Wohnen und VerkehrFreigabedatum 24.11.2023Zurück zur Übersicht