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Errichtung von Luftfahrthindernissen Genehmigung

Mindestens 4 Wochen vor der Errichtung eines Luftfahrthindernisses, für das keine Baugenehmigung notwendig ist, beantragen Sie eine luftrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare: ja Onlineverfahren möglich: ja Schriftform erforderlich: nein Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Wenn Sie bauliche Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Bei baulichen Anlagen, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, wird diese Genehmigung von der zuständigen Baubehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Für das Errichten von baulichen Anlagen, Geräten, Bäumen oder Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull. In Bauschutzbereichen von Flugplätzen existieren unterschiedliche Höhenbegrenzungen von 0,00 Metern bis 100 Metern über Grund sowie unterschiedliche Abstandsradien (innerhalb und außerhalb von Anflugsektoren) bezogen auf den jeweiligen Flughafenbezugspunkt. Auch außerhalb des Bauschutzbereiches sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 Metern über Grund oder ggf. auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig. Bei Luftfahrthindernissen unter 100 Meter über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (z. B. auch Hubschrauber-Sonderlandeplätze) ohne Bauschutzbereich geplant werden, ist ebenfalls zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs mit der Landesluftfahrtbehörde Kontakt aufzunehmen. Auskunft zur Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Hinweis: Für Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln-Wahn zuständig. Stellen Sie den Antrag mindestens 4 Wochen vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird. 

Voraussetzungen

  Genehmigungspflicht auf Grund der Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses Genehmigung, falls notwendig, unter Auflagen, zum Beispiel zur Kennzeichnung 

Verfahrensablauf

  Informieren Sie sich über die Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben, zum Beispiel bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Reichen Sie den Antrag mit den übrigen Unterlagen bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde ein. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Luftfahrtbehörde innerhalb von 4 Wochen, ob die Genehmigung erteilt werden kann. Sie erhalten innerhalb von 4 Wochen die gewünschte Genehmigung oder gegebenenfalls einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags. 

Unterlagen

  Antrag mit Angaben zu Art des Luftfahrthindernisses, Standort (geografische Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84), Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull der Spitze des Luftfahrthindernisses sowie Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer des Vorhandenseins Skizze/Ansichtszeichnung des Hindernisses Übersichtslageplan/topographische Karte mit Standort und Ausdehnung des Hindernisses (zum Beispiel Kranstandort und Auslegerlänge) Bei Geräten: Datenblatt des zum Einsatz kommenden Gerätes (z. B. Mobilkran) Bei baulichen Anlagen: Baubeschreibung 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Landesluftfahrtbehörde in den Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel. Hinweis: Sollte sich der Standort im Regierungsbezirk Darmstadt befinden, liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Bei Standorten in den Regierungsbezirken in Kassel und Gießen ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig. 

Was muss ich wissen?

  Die Landesluftfahrtbehörde informiert Eigentümer betroffener Grundstücke über die Neufestsetzung von Bauschutzbereichen an Flugplätzen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Klage vor dem Verwaltungsgericht 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 05.09.2023Zurück zur Übersicht