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Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Wenn Sie Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ausüben möchten und über keine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder über keine Approbation als Ärztin oder Arzt verfügen, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.

Beschreibung

  Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder als Ärztin oder Arzt besitzen. Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie: eine uneingeschränkte Erlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten. Nicht gestattet jedoch sind: die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen. 

Voraussetzungen

  Sie müssen: mindestens 25 Jahre alt sein mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen 

Verfahrensablauf

  Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt. 

Fristen

  Es gibt keine Frist.
Die Unterlagen müssen mindestens acht Wochen vor der Prüfung vollständig vorliegen.Landkreis Bergstraße
 

Unterlagen

  Sie benötigen folgende Unterlagen: Ihren Lebenslauf Ihre Geburtsurkunde oder Ihren Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren läuft eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sind einen Nachweis über Ihren erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleich oder höherwertigen Schulabschluss eine Erklärung über Ihre bislang ohne Erfolg durchgeführten Versuche der Überprüfung (Datum und Ort), sofern Sie nach dem 01.01.2020 einen oder mehrere Versuche erfolglos unternommen haben 

Gebühren

  Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Zuständig sind die Gesundheitsämter bzw. Ämter für öffentliche Ordnung in den Kreisen und kreisfreien Städten. 

Bearbeitungsdauer

  Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein) verwaltungsgerichtliche Klage 

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Urheber Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und PflegeFreigabedatum 03.12.2025Zurück zur Übersicht