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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis

Wenn Sie eine überwachungsbedürftige Anlage errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

  Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie: eine überwachungsbedürftige Anlage errichten und betreiben möchten oder Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen. Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden: beschränkt, befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen. Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein. 

Voraussetzungen

  Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein. Sie müssen die überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik errichten und betreiben. Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein. Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann. 

Verfahrensablauf

  Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein. Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit. 

Fristen

  Eine erteilte Erlaubnis erlischt, wenn: Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben, Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben. Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen. 

Unterlagen

  Formloser Antrag mit den folgenden Angaben: Name, Vorname, Firmenname Adresse des Antragstellers Kontaktinformationen (EMail, Telefonnummer, Fax) Art der Erlaubnis: Errichtung und Betrieb Änderung und Betrieb oder Teilerlaubnis Angabe des Betriebsorts Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann. 

Gebühren

  Es fallen Verwaltungsgebühren nach der zutreffenden Verwaltungskostenordnung an. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch: Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen. 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. 
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)Freigabedatum 11.07.2023Zurück zur Übersicht