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Mindestlohn Anpassung

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Lohnuntergrenze, er gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Beschreibung

  Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er wird im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine Lohnuntergrenze dar. Das heißt, jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder einige gesetzliche Regelungen können eine andere Lohnhöhe vorsehen. Weniger als den gesetzlichen Mindestlohn darf ein Arbeitgeber aber nicht zahlen. Dies gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs). Die Höhe des Mindestlohns wird in regelmäßigen Abständen angepasst. Wie die Anpassung ausfällt, entscheidet eine ständige Mindestlohnkommission turnusmäßig alle zwei Jahre. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften. Die Mindestlohnkommission berücksichtigt bei ihrer Anpassungsentscheidung verschiedene Aspekte. Sie prüft in einer Gesamtabwägung, ob der neue Mindestlohn geeignet ist, einen Mindestschutz der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Zudem orientiert sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die Entscheidung der Mindestlohnkommission kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Dabei kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission festgesetzte Höhe nur unverändert übernehmen. Sie kann also durch die Rechtsverordnung keine eigene Entscheidung über Höhe des Mindestlohns treffen. Bei seiner Einführung am 01.01.2015 betrug der gesetzliche Mindestlohn EUR 8,50 pro Zeitstunde. Seitdem wurde er regelmäßig angehoben: ab dem 01.01.2017 auf EUR 8,84, ab dem 01.01.2019 auf EUR 9,19, ab dem 01.01.2020 auf EUR 9,35, ab dem 01.01.2021 auf EUR 9,50, ab dem 01.07.2021 auf EUR 9,60, ab dem 01.01.2022 auf EUR 9,82, ab dem 01.07.2022 auf EUR 10,45, ab dem 01.10.2022 auf EUR 12,00. 

Voraussetzungen

  keine 

Fristen

  keine 

Unterlagen

  keine 

Gebühren

  keine 

Bearbeitungsdauer

  keine 

Rechtsgrundlage

   
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 25.07.2023Zurück zur Übersicht