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Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von Wirtschaftsberufen beantragen

Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Sie stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.

Beschreibung

  Wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, sind diese Leistungen steuerfrei. Für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die erforderliche Bescheinigung können Sie (hessenweit) für Wirtschafts- und Gesundheitsberufe beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen. Für Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrer und Trainer ausbilden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt nur innerhalb des eigenen Regierungsbezirks zuständig. Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen sogenannten Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden. 

Voraussetzungen

  Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als sog. Grundlagenbescheid Die Finanzbehörden entscheiden anschließend in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung 

Verfahrensablauf

  Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen. Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen: Sie rufen die Internetseite von Regierungspräsidium Darmstadt auf und geben Sie bei der Suche Suchbegriff: „Umsatzsteuerbefreiung“ ein. In der Liste mit den Ergebnissen suchen Sie nach der Seite namens „Gewerberecht Umsatzsteuerbefreiung“. Sobald Sie sich in der richtigen Seite befinden, erfahren Sie mehr über das Thema, sowie eine Liste mit den Ansprechpartnern. In dem Bereich finden Sie den benötigten Papierantrag „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für Wirtschaftsberufe“ bitte laden Sie dieses Dokument herunter und füllen Sie es aus. Es ist noch in dem Bereich ein Dokument namens „Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung - Wirtschaftsberufe“ vorhanden, lesen Sie bitte das Dokument, um sich besser darüber zu informieren. Wenn Sie den Papierantrag ausgefüllt und die benötigten Nachweise bereitgestellt haben, lassen Sie bitte uns diese per Post, per Fax (oder per E-Mail) zukommen. Bis zu 12 Wochen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob Ihren Antrag genehmigt, abgebrochen oder abgelehnt ist. Dementsprechend bekommen Sie eine Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung oder Ablehnungsbescheid. Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen: Sie reichen den ausgefüllten Antrag und gegebenenfalls weitere Dokumente über das neuentwickelte Online-Portal des Regierungspräsidiums Darmstadt. Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über das Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post. 

Unterlagen

  Lehrfächern und Stoffverteilungsplan Qualifikationsnachweise Korrektur der schriftlichen Arbeiten Angaben über Unterrichtsräumen und Unterrichtsvorrichtungen 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt. 

Was muss ich wissen?

   

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Es gilt die Rechtsmittelfrist zur Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. 

Verwandte Lebenslagen

  • Steuern und Abgaben für Betriebe

    Betriebe können z. B. umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig sein. Steuerliche Besonderheiten können bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)Freigabedatum 17.11.2022Zurück zur Übersicht