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Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder eines Insolvenzantrages zum Nachweis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber anderen Stellen beantragen

Wenn Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen müssen, kann Ihnen das zuständige Insolvenzgericht eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen eines Insolvenzverfahrens oder Insolvenzantrages erteilen.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens

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Beschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Nein Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Ja Online-Dienste vorhanden: Nein

Beschreibung

  Mit einer Negativbescheinigung über die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens können Sie gegenüber anderen Stellen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen. Das Insolvenzgericht prüft hierzu, ob ein Insolvenzantrag gestellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde und erteilt daraufhin eine Bescheinigung. Die Negativbescheinigung können Sie grundsätzlich auch über eine dritte Person beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dann zusätzlich, ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Dem Gericht ist daher bei Antragstellung ein berechtigtes Interesse (gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise) darzulegen. 

Voraussetzungen

  Die Erteilung einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nicht an Voraussetzungen geknüpft. Lediglich im Fall, dass Sie eine Negativbescheinigung über eine dritte Person erhalten wollen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse haben. 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  formloser Antrag Erfolgt die Beantragung in Vertretung oder Vollmacht, sind geeignete Nachweise vorzulegen, die die Vertretungsbefugnis oder vorliegende Bevollmächtigung darlegen Sofern eine Bescheinigung über eine dritte Person erteilt werden soll, sind gegebenenfalls Unterlagen einzureichen, die das berechtigte Interesse der antragstellenden Person belegen 

Gebühren

  Es fällt eine Gebühr von 15,00 Euro an. 

Bearbeitungsdauer

  In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb weniger Tage nach Eingang des Antrags. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Wenn die Erteilung der Negativbescheinigung abgelehnt wird, kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nach § 23 GVG beantragt werden. 

Zuständigkeit

  Insolvenzgerichte am Amtsgericht 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 21.12.2022Zurück zur Übersicht