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Registrierung von ausländischen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland

Sie möchten vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungenanbieten und sind bereits als Rechtsdienstleister mit Niederlassung im europäischen Ausland tätig? Dann müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde mitteilen.

Beschreibung

  Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten: Inkassodienstleistungen Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente und der betrieblichen und berufsständigen Versorgung Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen. Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden. Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt. 

Voraussetzungen

  Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG: Rechtmäßige berufliche Niederlassung im europäischen Ausland keine Untersagung der Berufsausübung Berufshaftpflichtversicherung oder Gründe, die gegen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sprechen vorübergehende, gelegentliche Dienstleistungserbringung im Inland 

Verfahrensablauf

  Die Meldung können Sie gegenüber der zuständigen Behörde erstatten. Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 15, 16 RDG sowie auch in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Zuständig für die Registrierung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Die in Hessen nach § 19 RDG zuständige Behörde ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Meldung kann nur in Textform unter Beifügung der geforderten Unterlagen erfolgen. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, wird durch die zuständige Behörde nach erfolgter Registrierung eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister ausgelöst. 

Fristen

  Die Meldung ist vor Erbringung der ersten Rechtsdienstleistung zu erbringen. Nach Ablauf eines Jahres wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister automatisch gelöscht. 

Unterlagen

  Eine Meldung, die folgendes enthält: die nach § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) - c) RDG bekanntzumachenden Angaben, eine Bescheinigung, dass die Person oder Gesellschaft zur Ausübung eines Berufes nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG oder eines vergleichbaren Berufes oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Abs. 1 S.1 Nr. 3 RDG) rechtmäßig in einem EU, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassen ist und ihr die Ausübung nicht (auch nicht vorübergehend) untersagt ist oder einen Nachweis der rechtmäßigen Ausübung in einem dieser Staaten für mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist, einen Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine erläuternde Erklärung, dass der Abschluss einer Versicherung nicht möglich/unzumutbar ist oder der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird, Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist sowie gegebenenfalls eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister. 

Was muss ich wissen?

 
 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Eintragung in Register

    Schon registriert? In vielen Fällen ist es wichtig, dass Sie oder Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen werden. Sie wollen eine Eintragung vornehmen lassen? Hier finden Sie die relevanten Informationen.Mehr erfahren
Urheber Hessisches Ministerium der JustizFreigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 19.12.2022Zurück zur Übersicht