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Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent aus Drittstaaten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen

Sie möchten in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können. Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Der Beruf Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung. Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. 

Voraussetzungen

  Sie haben eine Berufsqualifikation als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent aus einem Drittstaat. Sie wollen in Deutschland als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten. Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent und haben keine Vorstrafen. Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent arbeiten. Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). 

Verfahrensablauf

  Antragstellung Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie. Prüfung der Gleichwertigkeit Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben. Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent in Deutschland arbeiten. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ausgleichsmaßnahmen Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen: Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre. Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil. Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. 

Unterlagen

  Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) Geburtsurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) Lebenslauf Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde) Ausbildungsnachweise Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise können sein: Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder ein Geschäftskonzept. Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat auf dem Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. 

Gebühren

  Die Gebühren erben sich aus der Verwaltungskostenordnung zzgl. Auslagen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. 

Was muss ich wissen?

  Gleichwertigkeitsbescheid Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. Verfahren für Spätaussiedler Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. 

Zuständigkeit

  Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.01.2023Zurück zur Übersicht