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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Ersatz Einzelbetriebserlaubnis beantragen

Wenn Sie Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben, müssen Sie den Verlust umgehend anzeigen und eine neue beantragen.

Beschreibung

  Fahrzeuge dürfen am Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur teilnehmen, wenn hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist. Für ein Fahrzeug ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn es den Vorschriften der StVZO bzw. den einschlägigen europäischen Vorschriften entspricht. Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden. Wenn Sie diese Einzelbetriebserlaubnis verlieren, müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen und einen Ersatz beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust abgeben. Wenn Sie das verloren geglaubte Dokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben. 

Voraussetzungen

  Sie müssen Ihre Einzelbetriebserlaubnis verloren haben. 

Verfahrensablauf

  Die Ausstellung einer neuen Einzelbetriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. 

Fristen

  Unverzüglich 

Unterlagen

  gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. Meldebescheinigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise ggf. bei Verlust: Verlusterklärung; ggf. bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr Zusätzlich bei Vertretung: schriftliche Vollmacht gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person Zusätzlich bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten 

Gebühren

  Die Gebühren richten sich nach der gültigen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde (Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.) 

Was muss ich wissen?

  Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. 

Bearbeitungsdauer

  Je nach Auslastung der zuständigen Zulassungsbehörde. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht 
Urheber Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 25.08.2022Zurück zur Übersicht