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Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherung einreichen

Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.

Beschreibung

  Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde. 

Verfahrensablauf

  Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung. Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis. 

Unterlagen

  Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll. 

An wen kann ich mich wenden?

  Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (soweit das Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege die Aufsicht über die betroffene Stelle führt) 

Was muss ich wissen?

  Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage. Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden. Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen. Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden. Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes. 

Bearbeitungsdauer

  Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Außergerichtliche Verfahren und Streitschlichtung

    Schlichten muss kein Umweg sein, sondern kann Sie direkt zur Lösung führen. Gerichtsverfahren kosten häufig viel Zeit, Geld und Nervenkraft. Die Durchführung einer Schlichtung kann dagegen viele Risiken und Unannehmlichkeiten der Prozessführung ersparen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und PflegeFreigabedatum 12.12.2022Zurück zur Übersicht