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Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausnahmebewilligung beantragen

Wenn für Sie die Ablegung der Meisterprüfung zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine unzumutbare Belastung darstellt, kommt eine Handwerksrolleneintragung auf Grundlage einer erteilten Ausnahmebewilligung in Betracht.

Beschreibung

  Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Das gilt auch, wenn Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaberinnen und Inhaber eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen. Wenn die Meisterprüfung für Sie eine unzumutbare Belastung darstellt, können Sie auch mit einer Ausnahmebewilligung die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Ausnahmegründe können unter anderem sein: fortgeschrittenes Alter, familiäre Situationen, schwere Krankheit oder Behinderung, Vorliegen anderer Prüfungen, lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen. Jeder Ausnahmegrund wird im Einzelfall geprüft. Zusätzlich müssen Sie Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, die zur Ausübung des Handwerks notwendig sind. Die Ausnahmebewilligung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. So ist beispielsweise die Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahmebewilligung denkbar, wenn die Ablegung der Meisterprüfung nur vorübergehend unzumutbar ist. 

Voraussetzungen

  Die Meisterprüfung muss eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen. Sie müssen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Ausübung des Handwerks verfügen. Auf Grundlage der erteilten Ausnahmebewilligung können Sie die Handwerksrolleneintragung vornehmen lassen. 

Verfahrensablauf

  Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie online oder schriftlich bei der für Sie zuständigen Handwerkskammer beantragen. Online-Antrag: Verschiedene Verwaltungsportale der Länder bieten eine Online-Antragstellung an. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren. Schriftlicher Antrag: Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer. Antrag, Ausnahmegrund und Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft. Die Handwerkskammer entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie darüber. Bei einem positiven Bescheid können Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sogenannte Handwerkskarte. 

Fristen

  Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die erforderliche Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle muss daher entsprechend frühzeitig beantragt werden. 

Unterlagen

  Einzelunternehmen: Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen: Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten Kopie des Gesellschaftsvertrages Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) Angaben zur Betriebsleitung Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: Betriebsleitererklärung Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle 

Gebühren

  Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist. 

Rechtsgrundlage

  § 6 (1) Handwerksordnung (HWO) § 7 (3) Handwerksordnung (HWO) 

Zuständigkeit

  Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anmeldepflichten

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und WohnenFreigabedatum 01.11.2023Zurück zur Übersicht