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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Beschreibung

  Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden. Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit. Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden: es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder eine Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis erteilt worden sein, für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen (Hauptuntersuchungsbericht) und es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren. Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt: zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden. 

Voraussetzungen

  Sie benötigen das Fahrzeug für: eine Probefahrt, auf der Sie die Gebrauchsfähigkeit feststellen und nachweisen können oder eine Überführungsfahrt, um das Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen. Sie haben einen eigenen konkreten Bedarf für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens. Sie müssen das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde konkret nennen und die Daten zum Fahrzeug nachweisen. Für das Fahrzeug muss eine: EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen. Für das Fahrzeug muss während des gesamten Gültigkeitszeitraums eine: gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Sie besitzen einen Nachweis für eine bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen. Hinweis: Beantragen Sie Kurzzeitkennzeichen für mehrere Fahrzeugegleichzeitig, müssen Sie einen Bedarfsnachweis erbringen.
Siehe Merkblatt.Landkreis Bergstraße
 

Verfahrensablauf

  Sie selbst, eine bevollmächtigte oder eine empfangsberechtigte Person beantragen das Kurzzeitkennzeichen bei: Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder der für den Standort des Fahrzeugs örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung. Vereinbaren Sie telefonisch oder sofern möglich online einen Termin bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde. Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Bezahlsumme von 10,20 EUR zu Ihrem Termin mit. Ihre Unterlagen werden direkt vor Ort geprüft. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhalten Sie noch während des Termins Ihr persönliches Kurzzeitkennzeichen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsstellen auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können. Hinweis: Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person nennen. 

Fristen

  Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 6 Tage gültig.
Gilt ab dem Tag der Antragsstellung.Landkreis Bergstraße
 

Unterlagen

  Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Siehe Merkblatt.Landkreis Bergstraße
 

Gebühren

  EUR 10,20 

An wen kann ich mich wenden?

  Örtlich zuständige Zulassungsbehörden 

Bearbeitungsdauer

  In der Regel sofort 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Örtlich zuständige Zulassungsbehörden 
Freigabevermerk Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)Freigabedatum 08.07.2019Zurück zur Übersicht