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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Beschreibung

  Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums. Wenn Sie sich als Asylbewerber seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu wohnen und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich und die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei. Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. Es bestehen die folgenden Einschränkungen: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. 

Voraussetzungen

  Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung. Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf oder Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat oder Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, haben aber Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt. Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt. Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar. Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 

Verfahrensablauf

  Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten. Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen. 

Fristen

  Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden. Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. 

Unterlagen

  Gültige Aufenthaltsgestattung Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen) Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Gebühren

  Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei. 

Bearbeitungsdauer

  Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird 

Zuständigkeit

  Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 

Verwandte Lebenslagen

  • Asyl

    Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, sollen hierzulande Schutz finden. Informieren Sie sich über den Ablauf des Asylverfahrens, zum Recht auf Asyl und den verschiedenen Formen des Schutzes sowie den europäischen Kontext.Mehr erfahren
  • Berufszulassungen und Berechtigungen

    Sie möchten in einem Beruf arbeiten, für den eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich ist? Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrem Anliegen.Mehr erfahren
  • Einwanderung

    Benötige ich ein Visum, wenn ich in Deutschland leben will? Mein Partner ist Deutscher – kann ich ebenfalls in Deutschland leben und arbeiten? Rund um das Thema Einwanderung nach Deutschland gibt es viele Aspekte und Fragen. Hier finden Sie Antworten, Beratungsangebote, Links und vieles mehr.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 03.01.2023Zurück zur Übersicht