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Anzeige eines Hausbrunnens

Sie sind als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung verpflichtet, diesen anzuzeigen.

Beschreibung

  Sie haben als Inhaber eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung die Pflicht, diesen anzuzeigen. Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen muss das Wasser aus Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden. Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erstmalige Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche technischen Veränderung oder der Übergang des Eigentums anzuzeigen. Im Anschluss wird sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden und den Umfang der Untersuchung des Wassers sowie die Untersuchungshäufigkeit festlegen. Die mikrobiologischen Parameter der Anlagen 1 und 3 TrinkwV sind mindestens einmal im Jahr zu untersuchen. 

Voraussetzungen

  Inhaberschaft eines Hausbrunnens zur Trinkwasserversorgung 

Verfahrensablauf

  Sie zeigen Ihren Hausbrunnen an. Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anzeige. Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. 

Fristen

  Sie müssen einen Hausbrunnen vier Wochen vor erstmaliger Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anzeigen. Auch Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen, die wesentliche Auswirkungen auf die Trinkwasserbeschaffenheit haben können, müssen Sie vier Wochen im Voraus anzeigen. Die vollständige oder teilweise Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage müssen Sie innerhalb von drei Tagen anzeigen. 

Unterlagen

  Keine 

An wen kann ich mich wenden?

  örtlich zuständiges Gesundheitsamt 

Was muss ich wissen?

  Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen. Es fallen Gebühren an. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und GleichstellungFreigabedatum 07.12.2022Zurück zur Übersicht