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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden

Zur Anmeldung der Troncabgabe können Sie diese Anwendung verwenden.

Beschreibung

  Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten „Tronc“, zuführen. Aus diesen Zuwendungen müssen Sie als Spielbankunternehmerin bzw. Spielbankunternehmer eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke leisten, die sogenannte „Troncabgabe“. Die Höhe der von Ihnen zu leistenden Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In Hessen ist hierfür das Ministerium für Inneres und Soziales zuständig. Die Troncabgabe müssen Sie neben der Spielbankabgabe täglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Sie beträgt mindestens 4 Prozent der zugewendeten Beträge. 

Voraussetzungen

  Sie müssen eine zugelassene Spielbank sein. 

Verfahrensablauf

  Die Anmeldung zur Troncabgabe können Sie mit dieser Anwendung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der Verfahrensablauf wie folgt darstellt: Berechnung der Troncabgabe durch Sie Einreichung der unterschriebenen Anmeldung beim Finanzamt Überweisung der Troncabgabe auf das Bankkonto des zuständigen Finanzamtes Die Abgabe Ihrer Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Weicht das Finanzamt in der Überprüfung Ihrer Anmeldung zur Troncabgabe nicht von Ihren Angaben ab, erhalten Sie keine weitere Nachricht und auch keinen gesonderten Bescheid über die Festsetzung der Troncabgabe. Nur sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Bescheid über die geänderte Festsetzung der Troncabgabe. 

Fristen

  Sie müssen die Troncabgabe neben der Spielbankabgabe täglich beim Finanzamt anmelden und entrichten. 

Unterlagen

  Es sind keine Unterlagen erforderlich. 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten an. 

Was muss ich wissen?

  Nach § 12 Absatz 4 Hessisches Spielbankgesetz ist eine Abrechnung mit dem Charakter einer Steueranmeldung zu erstellen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer ist jeweils vom Einzelfall abhängig. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Der Einspruch ist möglich. 

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt den Finanzämtern. 

Verwandte Lebenslagen

  • Steuern und Abgaben für Betriebe

    Betriebe können z. B. umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig sein. Steuerliche Besonderheiten können bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten.Mehr erfahren
Urheber Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Referat St 7 für Verkehrsteuern und Bewertung.Freigabevermerk Hessisches Ministerium der FinanzenFreigabedatum 08.06.0022Zurück zur Übersicht