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Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister mit Berufsqualifikation aus EU- und EWR-Staaten und Schweiz beantragen

Wenn Sie mit einer ausländischen Berufsqualifikation Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.

Beschreibung

  Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen. Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten: Inkassodienstleistungen Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung des sozialen Entschädigungsrechts des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente der betrieblichen und berufsständischen Versorgung Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen. Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden. Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden. 

Voraussetzungen

  Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen. Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen. Sie können die theoretische Sachkunde insbesondere durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates darüber erbringen, dass dort eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes besteht. Je nachdem, ob der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert ist oder nicht, können noch weitere Nachweise insbesondere über die Dauer der Berufsausübung erforderlich sein. Den Nachweis der praktischen Sachkunde können Sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Durchführung eines mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang bringen. Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. 

Verfahrensablauf

  Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde. Rufen Sie die nötigen Antragsformulare im Registrierungsportal online ab. Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus. Achten Sie dazu insbesondere auf die Angabe des Bereiches oder Teilbereiches, für den die Registrierung erfolgen soll, bei der Registrierung für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht: auf die Angabe des ausländischen Rechts, auf das sich die Registrierung beziehen soll. Die Antragsformulare reichen Sie gemeinsam mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Registrierungsbehörde ein. Im Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob die Registrierung erfolgt ist. 

Fristen

  Es gibt keine Frist. 

Unterlagen

  Antragsformular Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person gegebenenfalls Arbeitszeugnisse Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person Führungszeugnis Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist Wenn es sich um einen Antrag im Bereich Inkassodienstleistungen handelt, sind zusätzlich erforderlich: Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten 

Was muss ich wissen?

  Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen möchten, muss Ihr Antragsformular nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden. Für eine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei: Vertrauensdiensteanbietern (laut Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel) 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht 

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Urheber Jeweils örtlich zuständige RegistrierungsstelleFreigabevermerk Bundesministerium der Justiz (BMJ)Freigabedatum 08.04.2022Zurück zur Übersicht