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Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport Ausstellung

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Online-Dienst vorhanden: Ja

Beschreibung

  Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung. Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ) oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr. Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt. Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss. Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können. Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden. 

Verfahrensablauf

  Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen. Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit. 

Unterlagen

  Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular: Adressen der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes Ursprungsort Transportmittel Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Auslandsaufenthalt

    Reisende soll man nicht aufhalten. Egal ob Sie ein Auslandssemester planen, exotische Orte bereisen oder Ihre Kinder mit von der Partie sind – Sicherheit und Gesundheit haben Priorität. Hier finden Sie Informationen für lange, kurze oder außergewöhnliche Auslandsaufenthalte.Mehr erfahren
  • Import und Export

    Welche Regeln gelten für grenzüberschreitenden Handel? Zum Schutz vor Gefahren und zur Einhaltung internationaler Abkommen gibt es einige Import-Ausnahmen und Beschränkungen. Deutschland hat eine lange Exporttradition. Doch was muss bei der Ausfuhr beachtet werden? Entsprechende Informationen und Verwaltungsleistungen finden Sie hier.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)Freigabedatum 20.04.2022Zurück zur Übersicht