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Antrag nach § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz

Sie möchten in Ihrem Betrieb ein Pflanzenschutzmittel einsetzen, das für die Anwendung in dieser Kultur nicht zugelassen ist. Dann benötigen Sie eine betriebliche Einzelfallgenehmigung, die beim amtlichen Pflanzenschutzdienst zu beantragen ist.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Beschreibung

  Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Mittel zugelassen sind die Zulassung nicht ruht und nur in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur und Schadorganismus) entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen. In vielen gärtnerischen Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen ist die Einsatzmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln beschränkt bzw. nicht gegeben, da es hierfür meist nur wenige zugelassene Mittel gibt. Das Problem von "Bekämpfungslücken" kann aber auch bei bestimmten Schadorganismen bestehen, die nur sporadisch und in bestimmten Gebieten bekämpfungswürdigen Schaden verursachen und deshalb bei regulären Zulassungen nicht berücksichtigt wurden. In diesen Situationen kann eine betriebliche Einzelfallgenehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet beantragt werden. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt. Sie kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein. 

Voraussetzungen

  Genehmigungsfähigkeit besteht für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen Genehmigungen können nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden Mittelaufwandmengen und Anzahl der Anwendungen dürfen nicht höher sein als bei einem zugelassenen Anwendungsgebiet Pflanzenschutzmittel dürfen nur für den Anwendungsbereich genehmigt werden, welcher der Zulassung entspricht (zum Beispiel Freiland, Gewächshaus) aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnene Lebensmittel dürfen nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung beitragen für Pflanzen und deren Erzeugnisse, die der Ernährung dienen: keine Überschreitung der zu erwartenden gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalte des Wirkstoffs bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung antragsberechtigt sind Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwenden. Zudem können juristische Personen (zum Beispiel Anbauverbände) für Ihre Mitglieder Sammelanträge stellen. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt und kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein. eine Genehmigung zur Saatgutbehandlung darf nur erteilt werden, wenn das behandelte Saatgut ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet wird Eine Genehmigung kann beantragt werden von: a) Personen, die Pflanzenschutzmitteln im Erwerbsgartenbau, der Landwirtschaft und dem Forst anwenden b) Juristischen Personen, deren Mitglieder dem oben genannten Personenkreis angehören 

Verfahrensablauf

  Es wird eine vorherige Beratung über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen empfohlen. Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des jeweiligen Formulars bei der zuständigen amtlichen Stelle des Bundeslandes, in dem die betreffenden Anbauflächen liegen. Die im Antrag erfassten Daten besitzen grundlegende Bedeutung im Genehmigungsverfahren und müssen deshalb richtig und vollständig sein. Das Amt prüft die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Antragsangaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid. Sie gilt nur für den antragstellenden Betrieb und für die beantragten Flächen. 

Unterlagen

  ausgefüllten Antrag 

Gebühren

  Variabel: 50 Euro plus 15 Euro je Indikation Sammelantrag: 50 Euro plus 15 Euro je Indikation plus 15 Euro je Anwender 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen - Dezernat Pflanzenschutzdienst. 

Was muss ich wissen?

  Die Genehmigung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels beziehungsweise nach maximal 3 Jahren. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird in den meisten Fällen durch ein Zulassungsverfahren geregelt. Neben diesem Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel, gibt es verschiedene Genehmigungsverfahren.
 

Bemerkung

  Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. Der Anwender trägt das Risiko hinsichtlich Wirksamkeit, Rückständen an der Kultur sowie Kulturpflanzenverträglichkeit. Die Anwendungen der genehmigten Pflanzenschutzmittel sind zu dokumentieren. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Verwaltungsgerichtliche Klage 

Verwandte Lebenslagen

  • Produkt- und Stoffzulassung

    Zum Schutz von Mensch und Natur ist der Umgang mit bestimmten Stoffen und der Vertrieb bestimmter Waren reguliert. Das gilt insbesondere für Arzneimittel, Wirkstoffe oder besonders gefährliche Stoffe, wie beispielsweise radioaktives Material. Die notwendigen Informationen finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabedatum 26.01.2022Zurück zur Übersicht