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Wohnsitz Änderung

Ziehen Sie um, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung anmelden.Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die...

Beschreibung

  Ziehen Sie um, müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung anmelden. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder einziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich. 

Verfahrensablauf

  Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den in der Rubrik „Welche Unterlagen werden benötigt“ genannten Unterlagen vorlegen. Diese Dokumente müssen Sie persönlich abgeben/vorgelegen oder eine andere durch entsprechende Vollmacht berechtigte Person mit der Abgabe/Vorlage beauftragen. Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten in Form eines vorausgefüllten Meldescheines von der Wegzugsmeldebehörde angefordert werden. Sie müssen dann lediglich die auf dem entsprechenden Ausdruck befindlichen Daten überprüfen, ggf. korrigieren und sodann die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen. Vom 01.05.2022 an ist die Meldebehörde zu diesem Verfahren verpflichtet. Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden. Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung. Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln. Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie aus dem Ausland zuziehen oder anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden. In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden. 

Unterlagen

  Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatzpersonalausweis, anerkannter und gültige(r/s) Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers entsprechendes Zuordnungsmerkmal nach § 19 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat entsprechende Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil). 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren an. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde. 

Was muss ich wissen?

  Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen und wahlberechtigt sein. Melden Sie sich bei einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz an, werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde. 

Verwandte Lebenslagen

  • Wohnen und Umzug

    Egal ob Sie zur Miete wohnen, eine Wohnung oder ein eigenes Haus besitzen oder einen Umzug planen, hier finden Sie Informationen rund ums Thema Wohnen und Umzug.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 07.04.2022Zurück zur Übersicht