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Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen

Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

Beschreibung

  Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt. Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird. 

Voraussetzungen

  • erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation. • keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren 

Verfahrensablauf

  Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag. • Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus bzw. formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu. • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein. • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten. • Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags. Änderungen mitteilen Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit. 

Fristen

  keine 

Unterlagen

  je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen: • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung) • Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation Für die Ausstellung des Ausweises: • ein aktuelles Lichtbild (Passfoto) • Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern) Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular. 

Gebühren

  für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung 

Was muss ich wissen?

  Sachkundelehrgänge Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch 

Zuständigkeit

  Veterinäramt beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt 

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Urheber Freistaat Sachsen, Sächsische StaatskanzleiFreigabevermerk Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen ZusammenhaltFreigabedatum 16.04.2021Zurück zur Übersicht