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Familienname Änderung Kind - Einbenennung

Wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass es Ihren Ehenamen erhält, können Sie den Namen des Kindes ändern.

Beschreibung

  Wenn Ihnen die elterliche Sorge für ein Kind – allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil – zusteht und ihr Ehe-/Lebenspartner nicht Elternteil des Kindes ist, können Sie dem Kind, dass sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erteilen. Sie können den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen auch dem Namen, den das Kind zu diesem Zeitpunkt führt, voranstellen oder anfügen. 

Voraussetzungen

  Die Ehegatten oder Lebenspartner führen einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes. Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn sie oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist (Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Änderung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist). Das Kind muss der Erklärung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. 

Verfahrensablauf

  Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für das Kind führt. Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung. Das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben. 

Fristen

  Es sind keine Fristen zu beachten. 

Unterlagen

  Geburtsurkunde des Kindes Personalausweise oder Reisepässe Eheurkunde Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles Sorgerechtsnachweis ggf. Einwilligungserklärung des Kindes Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen. 

Gebühren

  Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. 

Was muss ich wissen?

  Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Standesamt 

Verwandte Lebenslagen

  • Eheschließung

    Sie haben den Partner für Ihr Leben gefunden und möchten das nun amtlich machen? Welche Behörden sind im Anschluss an die Trauung aufgrund der Status- und einer Namensänderung zu informieren? Bei der Planung und Vorbereitung einer Heirat müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden, sowie Ort und Termin vereinbart und güterrechtliche Fragen geklärt werden. Für die überwiegende Zahl der damit verbundenen Verwaltungsleistungen sind die kommunalen Standesämter zuständig.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 20.10.2022Zurück zur Übersicht