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Alleinerbschein Einziehung

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

Beschreibung

  Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden. 

Voraussetzungen

  Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist. 

Verfahrensablauf

  Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist. 

Fristen

  keine 

Unterlagen

  Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich: Ihr Personalausweis oder Reisepass, die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser), das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft, Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt, Namen und Anschriften der Miterben, Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen, gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge, den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften). 

Gebühren

  Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden. 

Verwandte Lebenslagen

  • Erbschaft, Nachlass und Testament

    Wer sein Erbe zu Lebzeiten regelt, erspart seinen Angehörigen im Todesfall eine Vielzahl an Fragen und erleichtert ihnen die Formalitäten in schwierigen Stunden. In diesem Bereich finden Sie Informationen und Behördenkontakte zu den Themen Erbe, Testament und Nachlass.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Niedersächsisches JustizministeriumFreigabedatum 25.10.2021Zurück zur Übersicht