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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

Wenn Sie mitbekommen, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil, teilen Sie dieses dem Familiengericht beim Amtsgericht mit.

Beschreibung

  Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend): Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise) Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. 

Voraussetzungen

  Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde. Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten. 

Verfahrensablauf

  Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten. Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern. Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend): Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise) Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. 

Fristen

  Keine 

Unterlagen

  Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden. 

Gebühren

  Gerichtsgebühren gegebenenfalls: Anwaltsgebühren Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen. 

Bearbeitungsdauer

  Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats 

Verwandte Lebenslagen

  • Trennung mit Kind

    Bei Trennungen oder Scheidungen mit Kindern stellen sich zahlreiche Fragen. Welche Unterstützungen gibt es für getrennt erziehende oder alleinerziehende Elternteile? Was regelt das Sorgerecht? Was regelt das Umgangsrecht? Wer darf was entscheiden? Welchen Namen kriege ich und welchen mein Kind? Und wie sieht es nach erneuter Heirat aus?Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 22.06.2021Zurück zur Übersicht