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Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbar*innen, Erzieher*innen, Lehrer*innen oder Verwandten tätig wird.

Beschreibung

  Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten. Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund. 

Voraussetzungen

  Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. 

Verfahrensablauf

  Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarinnen bzw. Nachbarn, Erzieherinnen bzw. Erziehern, Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen. Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird. 

Fristen

  Keine 

Unterlagen

  Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden. 

Gebühren

  Gerichtsgebühren gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen. Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. 

Bearbeitungsdauer

  Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats 

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  • Trennung mit Kind

    Bei Trennungen oder Scheidungen mit Kindern stellen sich zahlreiche Fragen. Welche Unterstützungen gibt es für getrennt erziehende oder alleinerziehende Elternteile? Was regelt das Sorgerecht? Was regelt das Umgangsrecht? Wer darf was entscheiden? Welchen Namen kriege ich und welchen mein Kind? Und wie sieht es nach erneuter Heirat aus?Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 22.06.2021Zurück zur Übersicht