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Geschiedenenunterhalt Festsetzung

Wenn Sie und Ihr ehemaliger Partner oder Ihre ehemalige Partnerin rechtskräftig geschieden sind und Sie außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Beschreibung

  Sollten Sie sich mit Ihrem geschiedenen Partner bzw. Ihrer Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanpruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch bemisst sich für die im Gesetz aufgenommenen Unterhaltstatbestände nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen. 

Voraussetzungen

  Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin/Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden, Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands z. B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Sie müssen bedürftig sein (Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend), der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin muss leistungsfähig sein, Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. 

Verfahrensablauf

  Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden. Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess. Das Gericht kann Ihnen und Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, z. B. bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen. 

Fristen

  Keine gesetzlichen Fristen 

Unterlagen

  Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse 

Gebühren

  Gerichtskosten Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Streitwert 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. 

Was muss ich wissen?

  Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z. B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Informationen zum Thema Scheidung siehe www.bmfsfj.de 

Bearbeitungsdauer

  Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig 

Rechtsgrundlage

 
 

Rechtsbehelf

  Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt 

Zuständigkeit

  Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

Verwandte Lebenslagen

  • Scheidung

    Wie läuft die Scheidung einer Ehe oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab? Was ist zu tun, damit ein Scheidungsurteil aus dem Ausland in Deutschland rechtskräftig wird? Wer ist an der Klärung von Unterhaltsansprüchen beteiligt und der Aufteilung von Hab und Gut.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 22.06.2021Zurück zur Übersicht