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Eintragung des Erbbauberechtigten berichtigen lassen

Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt.

Beschreibung

  Sie können die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs beantragen, wenn eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn sich die Person der Erbbauberechtigten oder des Erbbauberechtigten geändert hat und sich die wahre Erbbauberechtigte oder der wahre Erbbauberechtigte noch nicht aus dem Erbbaugrundbuch ergibt, wie zum Beispiel bei einem Erbfall. Hiervon sind nicht die Fälle erfasst, bei denen sich lediglich eine Namensänderung ergeben hat (zum Beispiel durch Heirat). Mit dem Antrag sind weitere Unterlagen beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. Sieht das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen an, wird die Grundbucheintragung entsprechend berichtigt. 

Voraussetzungen

  Für die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs muss ein Antrag auf Berichtigung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar gestellt werden. Die Berichtigung der Eintragung der Erbbauberechtigten oder des Erbbauberechtigten erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen. 

Verfahrensablauf

  Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. Sind für die Eintragung der Berichtigung etwaige Eintragungsunterlagen durch die Notarin oder den Notar zu beglaubigen beziehungsweise zu beurkunden, wird diese beziehungsweise dieser in aller Regel die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen. Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft. Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (öffentlich beglaubigte oder beurkundete Form) Unterlagen auffordern. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Berichtigung der Grundbucheintragung vornehmen. Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht. Sie erhalten grundsätzlich vom Grundbuchamt eine Rechnung. Von der Erhebung der Gebühr wird allerdings in dem im Modul „Kosten“ näher dargestellten Fall des Antrages auf Berichtigung durch den oder die Erben verzichtet. 

Unterlagen

  schriftlicher Eintragungsantrag gegebenenfalls in öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form, wenn der Antrag zugleich die Zustimmung des wahren Erbbauberechtigten enthält (siehe dazu unten) öffentlich beglaubigte Eintragungsbewilligung der beziehungsweise der zu Unrecht als Erbbauberechtigte Eingetragene (sogenannte Buchberechtigte) oder zu Unrecht als Erbbauberechtigter Eingetragenen (sogenannter Buchberechtigter) oder Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde öffentlich beurkundete oder öffentlich beglaubigte Zustimmung der einzutragenden wahren Erbbauberechtigten beziehungsweise des einzutragenden wahren Erbbauberechtigten oder Nachweis der Unrichtigkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde oder Antrag einer Vollstreckungsgläubigerin oder eines Vollstreckungsgläubigers, die Inhaberin oder Inhaber eines gegen den die wahre Berechtigte oder den wahren Berechtigten vollstreckbaren Titels ist, nebst Vorlage des entsprechenden Titels und Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit durch öffentliche Urkunde 

Gebühren

  (Stand November 2020) mind. EUR 15 – max. EUR 26.585 (bei einem Höchstgeschäftswert von EUR 60.000.000): Für die berichtigende Eintragung einer Erbbauberechtigten oder eines Erbbauberechtigten wird seitens des Grundbuchamtes grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben. Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert (Wert des Erbbaurechts). Die Gebühr für die Eintragung wird jedoch nicht erhoben, wenn der die Erben oder der Erbe der eingetragenen Erbbauberechtigten oder des eingetragenen Erbbauberechtigten den Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreicht beziehungsweise einreichen. Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes können gegebenenfalls auch Kosten für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer. 

An wen kann ich mich wenden?

  Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen. 

Bearbeitungsdauer

  individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen 

Rechtsgrundlage

   

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 05.01.2022Zurück zur Übersicht