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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Beschreibung

  Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen. Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

Voraussetzungen

  Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein. Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen: Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein 

Verfahrensablauf

  Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen. 

Unterlagen

  Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks 

Gebühren

  Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden 

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  • Kauf, Miete und Pacht

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 05.01.2022Zurück zur Übersicht