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Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Beschreibung

  Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen. 

Voraussetzungen

  Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ehe- bzw. Lebenspartner den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können, Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind, es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt, der Gegenstand Ihnen persönlich gehört, Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt. Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. 

Verfahrensablauf

  Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen. Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 Abs. 1 FamFG jedem der Ehegatten eine Auskunftspflicht auferlegen. Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen. Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. 

Fristen

  Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. 

Unterlagen

  ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste 

Gebühren

  Gerichtskosten ggf. Rechtsanwaltskosten beides richtet sich nach dem Gegenstandswert 

An wen kann ich mich wenden?

  Nachstehend finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten. 

Was muss ich wissen?

  Informationen zum Thema Trennung siehe 

Bearbeitungsdauer

  Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats 

Zuständigkeit

  Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder. 

Verwandte Lebenslagen

  • Scheidung

    Wie läuft die Scheidung einer Ehe oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab? Was ist zu tun, damit ein Scheidungsurteil aus dem Ausland in Deutschland rechtskräftig wird? Wer ist an der Klärung von Unterhaltsansprüchen beteiligt und der Aufteilung von Hab und Gut.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 22.06.2021Zurück zur Übersicht