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Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung

Wenn Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen. Das zuständige Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern zu dem Verfahren zu beraten und belehren.

Beschreibung

  Für die Freigabe zur Adoption eines Kindes, bedarf es der Einwilligung der Eltern und die Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt nicht ausfindig gemacht werden kann. Wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder dauerhaft geschäftsunfähig ist, kann das Familiengericht die Einwilligung des Elternteils ersetzen. Auch wenn ein Elternteil durch sein Verhalten zeigt, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann die Einwilligung ersetzt werden. In diesem Fall ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisem, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühesten fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten, sofern damit keine nachhaltige Schädigung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens des Kindes zu befürchten ist. 

Voraussetzungen

  Der Elternteil ist nicht in der Lage seinen elterlichen Pflichten nachzukommen. 

Verfahrensablauf

  Das Kind oder seine gesetzliche Vertretung beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils beim Familiengericht. Anschließend oder auch im Voraus bietet die Adoptionsvermittlungsstelle die Beratung an und führt die Belehrung durch. Das Familiengericht entscheidet unter Beteiligung des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, und mit Anhörung des Jugendamtes. ob die Einwilligung ersetzt wird. 

Fristen

  Frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes Bei Gleichgültigkeit: 3 Monate nach Belehrung 

Unterlagen

  Keine 

Gebühren

  Keine 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die Die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes. 

Was muss ich wissen?

   

Bearbeitungsdauer

  In der Regel mehrere Monate 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Keine 

Verwandte Lebenslagen

  • Adoption und Pflegekinder

    Aus unterschiedlichen Gründen sind die leiblichen Eltern manchmal nicht imstande für ihre Kinder zu sorgen. In solchen Situationen können diese Kinder dauerhaft oder vorübergehend von anderen Familien aufgenommen werden. Wie verläuft eine Adoption oder wer berät Sie, wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen möchten?Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 07.05.2021Zurück zur Übersicht