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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Mitteilung

Informationen, z.B. Ausbreitungsbetrachtungen, die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Beschreibung

  Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen. Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche. Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte deshalb erörtert werden, welche Unterlagen im Einzelnen den Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen. 

Fristen

  Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus der Störfall-Verordnung und betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Oder wenn ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird. Nach StrlSchG sind die Unterlagen ebenfalls vor Nutzung der Genehmigung zur Verfügung zu stellen. 

Unterlagen

  Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus den Vorschriften der 12. BImschV, dem HBKG oder dem StrlSchG und der StrlSchV. 

Gebühren

  Gebühren fallen nicht an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Die Landrätin, den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf. 

Zuständigkeit

  Die Landrätin, den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. 
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 01.06.2022Zurück zur Übersicht