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Wissenschaftliche Forschungen in Schulen

Wenn Sie in einer hessischen Schule ein bildungswissenschaftliches oder ähnliches Forschungsvorhaben, auch im Rahmen einer Qualifikationsarbeit, durchführen möchten, bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste

Beschreibung

  Für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie in hessischen Schulen bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium. Diese Regelung betrifft wissenschaftliche Forschungsvorhaben unabhängig von der Fachrichtung und den eingesetzten Methoden und Instrumenten. Befragungen mittels Fragebogen, Kompetenztests, qualitative Interviews, Unterrichtsbeobachtungen und ähnliches sind damit umfasst. Die Genehmigung durch Kultusministerium ist zwar Voraussetzung für die Durchführung, ersetzt aber nicht die Zustimmung der einzelnen Schule zu der Durchführung dort. Bevor die Schulleitung einer Teilnahme zustimmt, ist in jedem Fall die Schulkonferenz zu dem Forschungsvorhaben anzuhören. Die Anhörung der Schulkonferenz kann zeitlich unabhängig von dem Antragsverfahren nach § 84 Hessisches Schulgesetz erfolgen. Das Genehmigungsverfahren legt besonderes Augenmerk auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da bei Befragungen und ähnlichen Datenerhebungen in Schulen in aller Regel personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erhoben werden. Darüber wird ebenfalls geprüft, ob Erhebungsmethoden und –inhalte sensible Sachverhalte betreffen und die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder des Erziehungsauftrages der Schulen besitzen. 

Voraussetzungen

  Anträge können gestellt werden von Mitarbeitenden wissenschaftlicher Forschungsinstitute oder wissenschaftlicher Hochschulen sowie von Studierenden dort.. 

Verfahrensablauf

  Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das Hessische Kultusministerium den Antrag unter datenschutzrechtlichen und schulfachlichen Aspekten. Insbesondere wird geprüft ob das Vorhaben geeignet ist, den Bildungsauftrag der betroffenen Schulen zu beeinträchtigen oder den Schulfrieden zu stören. 

Fristen

  Sofern nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Durchführung der Erhebung begonnen wurde, verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit. 

Unterlagen

  Antrag, Aufbewahrungs-Löschkonzept Projektbeschreibung Schulkonferenzbeschluss (je nach Antrag die jeweiligen Zustimmung der Betroffenen, Beispiel: Einverständniserklärung der Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder Schulleiter) 

Gebühren

  Keine. 

An wen kann ich mich wenden?

  Hessisches Kultusministerium Referat I.4 Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Erhebungen.hkm@kultus.hessen.de 

Bearbeitungsdauer

  Maximal 3 Monate 

Rechtsgrundlage

  § 84 Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706). 

Rechtsbehelf

  Gegen die Versagung der Genehmigung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens kann eine Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben werden. 

Verwandte Lebenslagen

  • Kinderbetreuung

    Wenn Sie für Ihr Kind eine Tagesbetreuung suchen, tauchen oft Fragen auf wie: Welche Kita oder Schule? Welche Angebote zu Kinderbetreuung gibt es überhaupt und was kosten Kita, Horte und Ganztagsschulen? Welche Fördermöglichkeiten und finanziellen Unterstützungen gibt es? Hier finden Sie Informationen und Leistungen der Verwaltung rund um das Thema Kinderbetreuung – für alle Altersstufen von der Krippe über den Kindergarten bis hin zur Schule.Mehr erfahren
  • Schule

    Was ist bei einem Schulwechsel nach der Grundschule zu beachten? Und wie kommt mein Kind zur Schule? Wer ist zuständig für die Schülerbeförderung? In der Zeit zwischen Einschulung und Schulabschluss stellen sich viele Fragen. Informationen über die Schullaufbahn von der Grundschule bis zum Abitur finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches KultusministeriumFreigabedatum 27.10.2020Zurück zur Übersicht