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Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen

Die Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeutin oder...

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf

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Beschreibung der Online-Dienste Fragen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.

Beschreibung

  Die Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen und in dem Beruf arbeiten. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Erlaubnis erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. 

Voraussetzungen

  Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Regierungspräsidium. Generell gelten folgende Voraussetzungen: Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut aus der EU, dem EWR oder der Schweiz. Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und haben keine Vorstrafen. Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 

Verfahrensablauf

  Prüfung der Gleichwertigkeit Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten. Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Prüfung besteht aus einer praktischen Übung und einem Prüfungsgespräch. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Rechtsbehelf Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. 

Fristen

  Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern. 

Unterlagen

  Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell: Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt haben Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. 

Gebühren

  Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). 

Was muss ich wissen?

  Dienstleistungsfreiheit Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister oder Dienstleisterin in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis. Es gelten dann aber besondere Voraussetzungen. Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren. Europäischer Berufsausweis Sie können einen Europäischen Berufsausweis (European Professional Card – EPC) bei dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) beantragen. Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronisches Zertifikat, das das Anerkennungs-Verfahren einfacher macht. Die Approbation müssen Sie trotzdem beantragen. Gleichwertigkeitsbescheid Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. Elektronische Antragstellung Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie können den Antrag auch bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Verfahren für Spätaussiedler Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten. 

Bearbeitungsdauer

  Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. 

Zuständigkeit

  Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
  • Berufsausbildung

    Über 320 Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland. Was bedeutet duale Berufsausbildung? Das ist die übliche Art in Deutschland seinen Beruf zu lernen: viel praktische Arbeit und Berufsschule. Hier finden Sie Informationen über das Thema Berufsausbildung: Von der Erstuntersuchung für Auszubildende bis hin zu Ausbildungszeiten, Anrechnungsmöglichkeiten, Aufnahme in einer Berufsschule oder Abschlussprüfung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.11.2021Zurück zur Übersicht