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Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation im Handwerk offiziell anerkennen lassen. Für einige Berufe des Handwerks müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lasssen. Eine Anerkennung verbessert immer Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Beschreibung

  Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation. Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile: Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation. Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen. Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen. Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern. Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk. 

Voraussetzungen

  Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland. Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten. 

Verfahrensablauf

  Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle. Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen. Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. 

Fristen

  Keine. Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen. 

Unterlagen

  Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell: Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf) Ausbildungsnachweise Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden. 

Gebühren

  Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. 

Was muss ich wissen?

  Qualifikationsanalyse Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber können nicht alle nötigen Dokumente vorlegen? Dann dürfen Sie eventuell eine Qualifikationsanalyse durchlaufen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständigen Stellen informieren Sie. Verfahren für Spätaussiedler Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. 

Bearbeitungsdauer

  Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
  • Berufsausbildung

    Über 320 Ausbildungsberufe gibt es in Deutschland. Was bedeutet duale Berufsausbildung? Das ist die übliche Art in Deutschland seinen Beruf zu lernen: viel praktische Arbeit und Berufsschule. Hier finden Sie Informationen über das Thema Berufsausbildung: Von der Erstuntersuchung für Auszubildende bis hin zu Ausbildungszeiten, Anrechnungsmöglichkeiten, Aufnahme in einer Berufsschule oder Abschlussprüfung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieFreigabedatum 23.10.2018Zurück zur Übersicht