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Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde. Schriftform erforderlich: ja Persönliches Erscheinen nötig: nein

Beschreibung

  Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid. Die Festsetzung der Grundsteuer in der Vermögensart Grundvermögen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt. In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. 

Voraussetzungen

  Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind. 

Verfahrensablauf

  Nachdem das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten. Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen. 

Fristen

  Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. 

Unterlagen

  keine, Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Grundsteuermessbetragsfestsetzung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Festsetzung sind bereits in dem dortigen Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen. Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat. 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren an; es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune. 

Was muss ich wissen?

  Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen. Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer im Jahr 2024. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: 

Rechtsgrundlage

  Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) §§ 2 – 16 BewG, § 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BewG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, §§ 243 bis 246 BewG und § 248 BewG, § 249 Abs. 5, 6 und 10 BewG und § 266 Abs. 3 und 5 BewG GrStG mit Ausnahme der §§ 10, 13, 15 Abs. 1 und 5, 17, 18, 20 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 5 

Zuständigkeit

  Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium der FinanzenFreigabedatum 29.07.2021Zurück zur Übersicht