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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Steuernummer für Versicherungsteuer oder Feuerschutzsteuer beantragen

Wenn Sie als Versicherer Entgelte für Feuerversicherungen erhalten, müssen Sie die Feuerschutzsteuer selbst errechnen und eine Feuerschutzsteueranmeldung einreichen.

Beschreibung

  Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner. Sie müssen daher eine Feuerschutzsteueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) senden. Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für Feuerversicherungen, einschließlich: Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und Hausratsversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch: Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts) Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts) Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts) Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.400 betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bis einschließlich EUR 400,00 ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Über das BZStOnline-Portal (BOP) können Sie die Feuerschutzsteueranmeldung auch online einreichen. Dafür müssen Sie sich im BOP registrieren. Hinweis: Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig bei dem BZSt ein, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter die Feuerschutzsteueranmeldung für Sie einreichen. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteueranmeldung an das BZSt senden. Die Feuerschutzsteueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 

Voraussetzungen

  Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 

Verfahrensablauf

  Ihre Feuerschutzsteueranmeldung können Sie online oder schriftlich einreichen. Anmeldung Online: Nach vorheriger Anmeldung beim BZStOnline-Portal können Sie Ihre Feuerschutzsteueranmeldung online ausfüllen und elektronisch absenden. Bei schriftlicher Anmeldung: Füllen Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung vollständig aus und senden Sie es an die auf dem Formular angegebene Adresse des BZSt. Den selbst berechneten Steuerbetrag müssen Sie zum Fälligkeitstag überweisen oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen. Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überweisen Sie den fälligen Betrag bitte an folgendes Bankkonto: Empfänger: Bundeskasse Trier Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70 BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: Steuernummer und Zeitraum für den angemeldet wird. 

Fristen

  Für Versicherer und Bevollmächtigte: Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums Für Versicherungsnehmer: Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Balauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts 

Unterlagen

  keine 

Gebühren

  keine 

Bearbeitungsdauer

  keine Hinweis: Ihre Steueranmeldung gilt sofort als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Sonstige Steuern

    Neben den bekanntesten Steuern wie Einkommensteuer, Grundsteuer und Erbschaftsteuer gibt es noch weitere Steuern für besondere Bereiche, etwa die Hundesteuer oder die Gewerbesteuer.Mehr erfahren
  • Steuern und Abgaben für Betriebe

    Betriebe können z. B. umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig sein. Steuerliche Besonderheiten können bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten.Mehr erfahren
Freigabevermerk Bundesministerium der FinanzenFreigabedatum 19.03.2019Zurück zur Übersicht