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Vorname Änderung

Sie können Ihren Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen.

Beschreibung

  Wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen möchten, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen alsdas öffentliche Interesse oderein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens. Bei Kindern über 1 Jahr und jünger als 16 Jahren können Sie den Vornamen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ändern. 

Voraussetzungen

  Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling. Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt. 

Verfahrensablauf

  Die Änderung Ihres Vornamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen. In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat zuständig; im Übrigen ist der Kreisausschuss zuständig. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde. Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein. Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören die Meldebehörde, das Standesamt, das das Geburtenregister führt, das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt. Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen. 

Fristen

  Es sind keine Freisten zu beachten. 

Unterlagen

  Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts) bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz, der Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, wenn der Antrag durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird, das Ergebnis der Anhörung durch das Familiengericht, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Eheschließung

    Sie haben den Partner für Ihr Leben gefunden und möchten das nun amtlich machen? Welche Behörden sind im Anschluss an die Trauung aufgrund der Status- und einer Namensänderung zu informieren? Bei der Planung und Vorbereitung einer Heirat müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden, sowie Ort und Termin vereinbart und güterrechtliche Fragen geklärt werden. Für die überwiegende Zahl der damit verbundenen Verwaltungsleistungen sind die kommunalen Standesämter zuständig.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 31.05.2023Zurück zur Übersicht