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Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen

Wenn Sie nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig weiterversichern.

Beschreibung

  Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern lassen. Dann können Sie Arbeitslosengeld erhalten, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden sollten. Versicherungsberechtigt sind Sie, wenn Sie selbstständig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sind, oder außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder außerhalb der Schweiz im Ausland beschäftigt sind, und zwar mindestens 15 Stunden lang pro Woche, oder ein mehr als 3 Jahre altes Kind in Elternzeit erziehen, oder sich beruflich weiterbilden und dadurch beruflich aufsteigen können oder einen beruflichen Abschluss erhalten oder eine andere berufliche Tätigkeit ausüben können. Der monatliche Beitrag liegt im Jahr 2026 bei 102,83 EUR für Selbstständige Im ersten Jahr Ihrer selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags, also 51,42 EUR. 102,83 EUR für Auslandsbeschäftigte 51,42 EUR für Personen in Elternzeit und für Personen in beruflicher Weiterbildung. Sie zahlen den monatlichen Beitrag der Versicherung an die Bundesagentur für Arbeit. In folgenden Fällen ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht möglich: Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind, dürfen Sie nicht im Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers vorübergehend in einem ausländischen Unternehmen tätig sein. Ansonsten würden Sie weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Sofern Sie neben der Tätigkeit eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben, gilt das dortige Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung beenden und die freiwillige Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich nachweislich darum bemühen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden. 

Voraussetzungen

  Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert, zum Beispiel als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer oder als Auszubildende und Auszubildender oder Sie hatten unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld, nicht aber Grundsicherungsgeld. Sie sind weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Sie können die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht beantragen, wenn Sie als Selbstständige oder Selbstständiger bereits versicherungspflichtig waren, Ihre selbstständige Tätigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiträumen Arbeitslosengeld erhalten haben. 

Verfahrensablauf

  Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung können Sie online oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit stellen. Wenn Sie den Antrag online stellen möchten: Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und öffnen Sie das Menü. Klicken Sie auf "Alle eServices anzeigen" und dann auf "Freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen und Unterlagen nachreichen". Laden Sie das für Ihre Tätigkeit passende Antragsformular herunter und füllen Sie es elektronisch aus. Bereiten Sie die nötigen Nachweise vor und laden Sie sie hoch. Melden Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto an. Falls Sie kein Benutzerkonto haben, müssen Sie sich zunächst registrieren. Falls Sie Ihre Zugangsdaten nicht mehr wissen, folgen Sie den Schritten auf der Seite "Benutzername vergessen" oder "Passwort vergessen". Alternativ können Sie per Post eine Zugangskennung für das Online-Portal erhalten. Über Ihr Benutzerkonto können Sie Ihren Antrag und alle Nachweise hochladen und an die Agentur für Arbeit übermitteln. Fehlende Unterlagen und Veränderungen können Sie online nachreichen beziehungsweise mitteilen. Sie erhalten einen Bescheid in Ihrem Profil im Bereich "Bescheidablage" – vorausgesetzt, Sie haben der Online-Zustellung zugestimmt. Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich stellen: Laden Sie das Formular von der Internetseite der Agentur für Arbeit online herunter und drucken Sie es aus. Alternativ können Sie sich das Formular vor Ort in der Arbeitsagentur abholen. Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Geben Sie die vollständig ausgefüllten Unterlagen möglichst persönlich bei der Agentur für Arbeit ab. Sie erhalten Ihren Bescheid per Post. Ihr Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen erfüllt sind, gegebenenfalls auch rückwirkend. 

Unterlagen

  Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der Dokumente Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren, beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers bei selbstständiger Tätigkeit: Gewerbeanmeldung oder eindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise bei Auslandsbeschäftigung: Arbeitsvertrag bei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder Betreuungsgeld bei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid. sozialgerichtliche Klage 

Zuständigkeit

  Bundesagentur für Arbeit (BA) 
Urheber Bundesagentur für Arbeit (BA)Freigabevermerk Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)Freigabedatum 10.08.2026Zurück zur Übersicht