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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Erweiterte Melderegisterauskunft

Um eine erweiterte Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen.

Beschreibung

  Um eine erweiterte Auskunft über einzelne bestimmte Personen zu erhalten müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und, soweit die Person verstorben ist, den Hinweis darauf. Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über frühere Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, den Familienstand, beschränkt, auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen 

Voraussetzungen

  Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert. Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchte(n) Person(en) oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können. 

Fristen

  Gegebenenfalls sind Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten. 

Unterlagen

  ggf. Nachweis des berechtigten Interesses 

Gebühren

  Die Gebühren richten sich nach den s. Ziffern 4222 – 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) 

An wen kann ich mich wenden?

  Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person 

Verwandte Lebenslagen

  • Auszüge aus Registern

    Sie wollen es schwarz auf weiß? Oder mit einer Kartenansicht? Dann sind Sie hier richtig. Register erfüllen meist eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- oder eine Schutzfunktion. Hier finden Sie Kontakte und Informationen über das Thema Auskünfte und Auszüge aus Registern.Mehr erfahren
  • Urkunden und Bescheinigungen

    Es gibt verschiedene Urkunden und Bescheinigungen, die von Behörden ausgestellt werden. Die Standesämter stellen z. B. Geburts-, Ehe- sowie Sterbeurkunden aus dem Personenstandsregister aus.Mehr erfahren
Urheber Dr. Laier, RL VII2Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für Sport HMdIS, Referat II 8Freigabedatum 10.12.2020Zurück zur Übersicht