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Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO - Erlaubnis

Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

  Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen. Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

Voraussetzungen

  Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie ausreichende Sachkunde nachweisen und Ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

Verfahrensablauf

  Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen. Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

Unterlagen

  Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG), Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO), Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO), Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt, Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie, Sachkundenachweis, Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR). 

Gebühren

  Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

An wen kann ich mich wenden?

  An das örtlich zuständige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. 

Was muss ich wissen?

  Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

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Freigabevermerk BMWi, VIIB3Zurück zur Übersicht