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Lehrerin oder Lehrer aus Drittstaaten Berufsqualifikation anerkennen

Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Beschreibung

  Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein. Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren. 

Voraussetzungen

  Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland. Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen: Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau. Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen. Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund. 

Verfahrensablauf

  Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie. Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen. Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung. Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen. Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen: Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule teil. Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen. Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie. In manchen Bundesländern können Sie vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen. Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren, z. B. ein zusätzliches Studium und den Vorbereitungsdienst. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme oder Bildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Quereinstieg, einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details. 

Fristen

  Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. 

Unterlagen

  Antragsformular der zuständigen Stelle Wenn es kein Antragsformular gibt: einen formlosen und unterschriebenen Antrag Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat) Lebenslauf Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde) Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung) Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare) Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Vielleicht: Erklärung oder Nachweis, dass Sie in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post. Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen. Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden: Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing). Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest 

Gebühren

  Das Verfahren kostet vielleicht Geld. Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Prüfung der Unterlagen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. 

An wen kann ich mich wenden?

  Hessische Lehrkräfteakademie 

Was muss ich wissen?

  Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie. Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind: Quereinstieg Seiteneinstieg Direkteinstieg Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer Arbeiten an einer Privatschule Arbeiten an internationalen Schulen Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache) Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ) Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung) Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten: Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In manchen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie. Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung: In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie. Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat. Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 

Bemerkung

  Umfassende Hinweise und Erläuterungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gibt auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz: 

Rechtsbehelf

  Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. 

Verwandte Lebenslagen

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
Freigabevermerk Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt Bundesinstitut für BerufsbildungFreigabedatum 30.06.2021Zurück zur Übersicht